Satzung „Treffpunkt Dorf“ e.V.
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Treffpunkt Dorf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamminkeln-Mehrhoog. Der Verein wurde am 13.03.2020 errichtet.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der Heimatpflege und Heimatkunde
- der Brauchtumspflege
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- der Jugend- und Altenhilfe
- des Sports
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Lesungen, Liedgutpflege, Veranstaltungen für Jugend/Senioren/Vereine etc.) sowie durch:
- Stärkung des Gemeinwesens und des Gemeinschaftsgefühls der Einwohner Mehrhoogs
- Zusammenarbeit mit örtlichen und überörtlichen Organen in Kreis, Land und Bund sowie Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen
- Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und heimatlicher Natur
Der Verein schafft einen Ort der Begegnung.
- Daneben wird der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Förderung der oben genannten Zwecke unterstützen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein, der seine Mittel ausschließlich und mittelbar zur Förderung der folgenden Zwecke gemäß §52 Abs. 2 AO verwendet:
- der Jugend- und Altenhilfe,
- des Sports,
- des Umwelt- und Landschaftsschutzes,
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- des Tierschutzes,
- des Feuerschutzes,
- der Kunst und Kultur,
- der Heimatpflege und –kunde sowie der traditionellen Brauchtumspflege,
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder den Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung von Fristen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Kontaktaufnahmeversuche nicht reagiert. Die Kontaktaufnahme kann über alle Kommunikationswege erfolgen, die das Mitglied dem Vorstand bei Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt der Mitgliedschaft mitgeteilt hat (Postanschrift, Email, Fax, Telefon oder Mobilfunk).
Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Beiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung. Änderungen des Mitgliedsbeitrags können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Finanzierung von Projekten werden Spenden von Mitgliedern, Förderern und Sponsoren erbeten.
- 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung.
- 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht mindestens aus
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem Schriftführer
- d) dem Kassenwart
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Ab- oder Zuwahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder als Beisitzer zulässig. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand berufen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandssitzungen sind öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann ein Ersatz kommissarisch durch den Vorstand ernannt werden. Bei der folgenden Jahreshauptversammlung ist der vakante Posten neu zu besetzen.
- 8 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch protokollierten Vorstandsbeschluss anderen Gremien zugewiesen wurden. Insbesondere zählt zu den Aufgaben des Vorstandes:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung u. Erstellung des Jahresberichts
- Geschäftsführung
- 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen während der Vorstandssitzungen, zu denen der Schriftführer mit einer Frist von mindestens 3 Tagen lädt. Die Wahl der zulässigen Zustellungswege beschließt der Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht geladen wurde.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und nach Genehmigung bei der folgenden Sitzung durch den Schriftführer zu unterschreiben.
Vorstandsbeschlüsse können auf verschiedenen Wegen gefasst werden (schriftlich, fernmündlich o.a.), wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
- 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrags.
- c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
- d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- e) Wahl zweier Kassenprüfer
- f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mit-
glieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.
- 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und per Aushang an der Gaststätte Pollmann, Bahnhofstr. 67, 46499 Hamminkeln. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung.
- 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Ein Protokoll ist durch den Schriftführer oder einen von der Versammlung zu bestimmenden Vertreter zu führen und zu unterschreiben. Abstimmungen können offen erfolgen, sofern nicht mindestens ein Drittel der Versammlung die schriftliche Durchführung beantragt.
Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und der Beschluss der Auflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Das Protkoll über die Mitgliederversammlung enthält: Ort und Zeit, Namen des Versammlungsleiters sowie Name und Unterschrift des Protokollführers (Schriftführer oder dessen Vertreter), die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse.
Mitglieder können weitere Tagesordnungspunkte beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftliches Begehren von einem Zehntel der Mitglieder oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 entsprechend.
- 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 angegebenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und dem Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hamminkeln, die es umittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Bestimmungen zum Datenschutz sind in Anlage 1 beigefügt.
Die vorstehende Satzung wurde per anhängendem Umlaufbeschluss von den 7 Gründungsmitgliedern am Datum der zuletzt geleisteten Unterschrift geändert.
Anschrift: Halderner Str. 58, 46499 Hamminkeln
Vereinsregister-Nr.: AG Duisburg VR 6061
Steuernummer: 130/5995/9728
USt-ID: DE328945470
Yvonne Hein, erste Vorsitzende
Diplom-Dolmetscherin (FH) Englisch, Französisch
Allgemein vereidigt und ermächtigt
Tel.: 02857 – 90 27 82
Fax: 02857 – 90 27 94
Mobil: 0177 – 349 40 17
Halderner Str. 58
46499 Hamminkeln
helpline@bei-pollmann.de